Aus diesem Grund ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts zu liefern. Gerade dieser Umstand bewirkt aber auch eine faktische Relativierung der behördlichen Untersuchungspflicht. Wirkt der Steuerpflichtige nicht an der Untersuchung der Veranlagungsbehörde mit, erlischt regelmässig deren Untersuchungspflicht, weil ihr bloss wenige mitwirkungsunabhängige Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen (Zweifel, in: Zweifel/Athanas (Hrsg), Kommentar zu Schweizerischen Steuerrecht I/2b, DBG Art. 83-222, Basel 2000, Art. 123 N 3 ff.). Gemäss Art. 127 Abs. 3 StG bzw. Art.