Die Steuerverwaltung hat mit den ihr zur Verfügung gestellten Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu ermitteln. Die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung wird jedoch durch den Grundsatz der Mitwirkung des Steuerpflichtigen ergänzt. Dieser gebietet dem Steuerpflichtigen, an der behördlichen Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, um so eine vollständige und richtige Veranlagung und Besteuerung zu ermöglichen. Die Steuerbehörde kann diese Untersuchung ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht durchführen.