b) Die Rekursgegnerin 1 macht geltend, auf den Einspracheentscheid hinsichtlich der Kantons- bzw. Gemeindesteuern könne nicht eingetreten werden, da angesichts der Gutheissung der Einsprache die Beschwer des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren zu verneinen sei. Die Einsprache des Rekurrenten wurde jedoch nur teilweise gutgeheissen, wollte er doch im Bereich der angeblichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs neben der gutgeheissenen Streichung der Steuerschulden auch seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt haben.