Die Steuerverwaltung hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einsprache hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern in Bezug auf die Streichung der Steuerschulden gutgeheissen und ist auf die Einsprache hinsichtlich der direkten Bundessteuer nicht eingetreten. Somit besteht für die beiden angefochtenen Entscheide eine unterschiedliche Kognition des Verwaltungsgerichts. Die Eingabe vom 2. November 2004 muss daher bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer getrennt von der direkten Bundessteuer behandelt werden. Nach Art. 123a Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art.