Unter Hinweis auf Art. 24 des kommunalen Steuergesetzes (GStG), wonach die kantonalen Veranlagungen in der Regel auch für die Landschaftssteuern gelten, schliesst sie sich im Übrigen der Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung in deren Vernehmlassung vom 25. November 2004 an. Auf die übrigen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: