c) Das Verfahren wurde anschliessend mehrfach wegen einer Aufsichtsbeschwerde des Steuerpflichtigen sistiert. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2005 verzichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme und schloss sich bezüglich der direkten Bundessteuer der Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung an, wonach mangels Beschwer des Steuerpflichtigen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.