Die geltend gemachte selbständige Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei nicht Gegenstand der Einsprache, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer sei abzuweisen, da der Bund keine Vermögenssteuer kenne und die Streichung der Steuerschulden keinen Einfluss auf die direkten Bundessteuern habe. Aufgrund des trölerischen Verhaltens des Steuerpflichtigen sei auch dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.