b) In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2004 beantragt die kantonale Steuerverwaltung Abweisung von Rekurs und Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung macht sie hauptsächlich geltend, dass das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen nicht verletzt sei, da er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, sich zu äussern und sich schliesslich auch persönlich äussern konnte, worauf man seinem Anliegen nach Streichung der Schulden aus dem Schuldenverzeichnis nachkam. Die geltend gemachte selbständige Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei nicht Gegenstand der Einsprache, weshalb darauf nicht einzutreten sei.