2. a) Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Steuerpflichtige am 2. November 2004 frist- und formgerecht Beschwerde bzw. Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Einspracheentscheide aufzuheben und gesetzeskonforme Steuerveranlagungen zu erlassen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Steuerverwaltung habe eine Ermessenstaxation vorgenommen und seine berufliche Tätigkeit sei für die Bemessung der Steuern nicht berücksichtigt worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem wird die unentgeltliche Prozessführung beantragt.