Da auch auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, teilte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen mit eingeschriebenem Brief vom 2. August 2004 mit, dass infolge Nichteinhaltung der gesetzten Frist auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass die Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung jederzeit möglich sei und er für den Fall, dass er mit diesem Nichteintretensentscheid nicht einverstanden sei, innert 30 Tagen einen rekursfähigen Einspracheentscheid verlangen könne.