Die Gründe für diese Anerkennung sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in die Abschreibungsverfügung aufzunehmen. Die Verbindlichkeitswirkung von Verwaltungsverfügungen bezieht sich, gleich wie bei Justizurteilen, nur auf das Verfügungsdispositiv. Nur dieses, nicht aber die Begründung der Verfügung bzw. des Urteiles erwächst in Rechtskraft. Ein von einer Verfügung Betroffener wird daher nur durch die im Dispositiv getroffenen Anordnungen beschwert und kann deshalb auch nur dieses anfechten (vgl. PVG 1991 Nr. 24). Eine Begründung kann als solche demnach nicht angefochten werden.