1. Gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG sind ein Rückzug, eine Anerkennung oder ein Vergleich mit einer Abschreibungsverfügung zu erledigen, welche die Wirkung eines rechtskräftigen Urteiles erlangt. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das Rekursbegehren betragsmässig anerkannt bzw. ist sogar noch geringfügig darunter gegangen. Der Rekurs ist daher ohne weiteres zufolge betragsmässiger Anerkennung abzuschreiben. Die Gründe für diese Anerkennung sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in die Abschreibungsverfügung aufzunehmen.