BR 370.100) gewährt, wenn Personen neben dem Lebensunterhalt für sich und die Ihren nicht auch noch für Verfahrenskosten aufkommen können und wenn der Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Vorliegend ergibt sich aus der Erwägung 5. b), dass es an der notwendigen Bedürftigkeit des Rekurrenten fehlt, womit er auch in der Lage ist, allfällige Verfahrenskosten zu tragen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Rekursgegnerin praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: