6. Da die Vorwürfe des Rekurrenten betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet sind und die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht gegeben sind, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerfrei, womit der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.