Sämtliche in dieser Rechnung verwendeten Beträge stammen aus den eigenen Angaben des Rekurrenten. Dieselben Unterlagen, insbesondere die Steuererklärung 2003, lagen auch dem Entscheid der Steuerverwaltung Graubünden zugrunde, auf welchen verwiesen wurde und dienten auch der Rekursgegnerin als Entscheidungsgrundlage. Somit geht die Behauptung des Rekurrenten fehl, es sei nicht das ordentliche Erlassverfahren durchgeführt worden. Zur genauen Erläuterung werden hier einige Posten nochmals genau erklärt. Dass das Monatseinkommen anhand der Angaben des Rekurrenten korrekt berechnet wurde, ist bereits aus den obigen Ausführungen ersichtlich.