Aufgrund der das Existenzminimum übersteigenden Beträge ist, in Würdigung aller sonst noch bedeutsamen Umstände, zu entscheiden, ob die ermittelte, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers die Bezahlung der Steuerschulden zulässt. Gewisse Einschränkungen in der Lebenshaltung sind dem Steuerschuldner schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen abzuverlangen (RPR 1993/1994 Nr. 15).