Für die Beurteilung der Frage, ob die Bezahlung der geschuldeten Steuern für den Pflichtigen eine grosse Härte darstellen würde, sind in erster Linie die Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gegenüberzustellen. Dieses ergibt sich gestützt auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.