Bestehen neben den Steuerschulden noch weitere Verpflichtungen des Gesuchstellers, so soll ein entsprechender Forderungsverzicht auch der privaten Gläubiger angestrebt werden, damit der Steuererlass nicht diesen Gläubigern statt dem Steuerschuldner selbst zugute kommt (Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52, S. 98). Gemäss langjähriger Praxis wird ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt, in welchem auch die übrigen nicht-privilegierten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben (VGU A 00 98).