4. a) Ziel eines Erlassverfahrens ist die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Der Steuererlass hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen.