Gemäss Art. 156 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners oder bei Deckung seiner Lebenskosten durch die öffentliche Hand vor.