In der äusserst knapp gehaltenen Begründung ihres Entscheides vom 29. Juni bzw. 13. Juli 2004 beruft sich die Rekursgegnerin auf Art. 24 des …steuergesetzes, wonach die kantonalen Veranlagungen und Entscheide in der Regel auch für die …steuern gelten, und verweist auf den Entscheid der Steuerverwaltung Graubünden vom 10. März 2004. In diesem Entscheid begründet die Steuerverwaltung äusserst detailliert die Abweisung der Steuererlassgesuche betreffend die Kantonssteuern der Jahre 1996-2001 und die direkten Bundessteuern der Jahre 1997-