c) Der Vorwurf gegen die Rekursgegnerin, dass sie keine Unterlagen betreffend die Vermögensverhältnisse des Rekurrenten einforderte ist haltlos, ergeben sich doch die im Entscheid der Steuererlassbehörde enthaltenen Informationen aus den eigenen Angaben des Rekurrenten, insbesondere aus der Steuererklärung 2003. Da die Rekursgegnerin im Besitz dieser Dokumente war und somit von deren Inhalt Kenntnis hatte, erübrigte es sich, diese erneut zu edieren. In der äusserst knapp gehaltenen Begründung ihres Entscheides vom 29. Juni bzw. 13. Juli 2004 beruft sich die Rekursgegnerin auf Art.