32 Abs. 2 VGG doch lediglich um eine Kann-Vorschrift und ist das Verwaltungsgericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 69 VGG). In rechtlicher Hinsicht bezieht sich das vorliegende Verfahren auf Steuererlassgesuche mehrerer Steuerjahre, während sich aber das Verfahren A 04 98 einzig gegen die Steuerveranlagungen für die Gemeinde-, Kantonsund direkte Bundessteuern für das Jahr 2003 richtet. Es geht somit um andere Steuerjahre und verschiedene Steuerrechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Rekurse getrennt zu beurteilen.