b) Nachdem das Verfahren mehrfach wegen einer Aufsichtsbeschwerde des Gesuchstellers sistiert worden war, liess die rekursbeteiligte Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2005 beantragen, die Rekurse A 04 91 und A 04 98 seien zu vereinigen und abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzulehnen. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: