Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung allein nicht Objekt einer Beschwerde sein könne, dass aber für alle kantonalen Behörden die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung bestehe. Weiter wurde er darüber informiert, dass nach Art. 9 Abs. 3 VVG bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung möglich sei und dass während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August die ordentlichen Fristen auch in Steuersachen stillstünden.