{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-91_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_91_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_91", "Checksum": "9f8dacd7e89f2aaa368185e24567d08f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2004 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.01.2006 A 2004 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Somit geht die Behauptung des\nRekurrenten fehl, es sei nicht das ordentliche Erlassverfahren durchgeführt\nworden. Zur genauen Erläuterung werden hier einige Posten nochmals genau\nerklärt. Dass das Monatseinkommen anhand der Angaben des Rekurrenten\nkorrekt berechnet wurde, ist bereits aus den obigen Ausführungen ersichtlich.\nDie Schuldzinsen für die Eigentumswohnung ergeben sich eindeutig aus der\nSteuererklärung 2003 und was die Unterhaltskosten betrifft, ergibt sich aus\nder Heiz- und Betriebskostenrechtung 2002/2003, dass CHF 4'077.55 in\nRechnung gestellt wurden, was einem monatlichen Betrag von CHF 339.80\nentspricht. Zudem ergibt sich aus dieser Rechnung, dass darin sämtliche\ndenkbaren Kosten enthalten sind, weshalb keine weiteren Nebenkosten\nersichtlich sind. Betreffend die laufenden Steuern ergibt sich aus der\nSteuerveranlagung 2002 eindeutig der Betrag von CHF 259.30\n(Kantonssteuer CHF 1'414.00 + Gemeindesteuer CHF 1'347.00 + Direkte\nBundessteuer CHF 351.00 = 3’112.00 / 12 = 259.30).\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten für die nicht\nbereits im Grundbetrag enthaltenen übrigen Verbindlichkeiten pro Monat über\nCHF 1’200.-- verbleiben, welche er unter anderem für die Bezahlung der\nausstehenden Steuern verwenden kann. Unter diesen Umständen kann\nkeinesfalls von einer grossen Härte im Sinne des Gesetzes und schon gar\nnicht von einer Notlage gesprochen werden, weshalb auch diese\nVoraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt sind. Auch ohne die Beachtung\ndes Grundsatzes der Gleichheit aller Steuerpflichtigen, wonach dem\nSteuerschuldner Einschränkungen in der Lebenshaltung abzuverlangen sind,\nist dem Rekurrenten die Bezahlung seiner ausstehenden Steuern durchaus\nzumutbar.\n\n6. Da die Vorwürfe des Rekurrenten betreffend die Verletzung seines Anspruchs\nauf rechtliches Gehör unbegründet sind und die Voraussetzungen für einen\nSteuererlass nicht gegeben sind, erweist sich der angefochtene Entscheid als\nrechtsfehlerfrei, womit der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art.\n75 VGG vollständig dem Rekurrenten aufzuerlegen. Er hat zwar für das\nVerfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung\nbeantragt. Diese wird gemäss Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100)\ngewährt, wenn Personen neben dem Lebensunterhalt für sich und die Ihren\nnicht auch noch für Verfahrenskosten aufkommen können und wenn der\nRechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Vorliegend ergibt sich\naus der Erwägung 5. b), dass es an der notwendigen Bedürftigkeit des\nRekurrenten fehlt, womit er auch in der Lage ist, allfällige Verfahrenskosten\nzu tragen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Rekursgegnerin\npraxisgemäss nicht zu.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.--\n\nzusammen Fr. 1’004.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}