{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-91_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_91_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_91", "Checksum": "9f8dacd7e89f2aaa368185e24567d08f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2004 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.01.2006 A 2004 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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In materieller Hinsicht ist somit lediglich zu prüfen, ob die Verweigerung des\nErlasses der Gemeindesteuern der Jahre 1996-2001 rechtmässig erfolgt ist.\nDa das kommunale Steuergesetz ausser der einschlägigen\nZuständigkeitsnorm in Art. 31 keine Bestimmung zum Steuererlass kennt,\nkommen aufgrund von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes subsidiär die\nBestimmungen des kantonalen Rechts als Gemeinderecht zur Anwendung.\nGemäss Art. 156 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR\n720.000) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen\nwerden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen\nGründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte\nbedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und\nVermögenslosigkeit des Schuldners oder bei Deckung seiner Lebenskosten\ndurch die öffentliche Hand vor. Eine grosse Härte wird gemäss langjähriger\nkantonaler Praxis anerkannt, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages\nfür den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellen würde, das in einem\nMissverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher\nnicht zugemutet werden kann (RPR 1993/1994 Nr. 15).\n\n4. a) Ziel eines Erlassverfahrens ist die langfristige und dauernde Sanierung der\nwirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf\ngeschuldete Steuerbeträge. Der Steuererlass hat dabei bestimmungsgemäss\nder steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu\nkommen. Bestehen neben den Steuerschulden noch weitere Verpflichtungen\ndes Gesuchstellers, so soll ein entsprechender Forderungsverzicht auch der\nprivaten Gläubiger angestrebt werden, damit der Steuererlass nicht diesen\nGläubigern statt dem Steuerschuldner selbst zugute kommt (Knüsel,\nRechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52, S. 98). Gemäss\nlangjähriger Praxis wird ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt,\nin welchem auch die übrigen nicht-privilegierten Gläubiger auf ihre\nForderungen verzichtet haben (VGU A 00 98).\n\nb) Gemäss eigenen Angaben bezahlt der Rekurrent einen Kredit bei der GE\nCapital Bank in monatlichen Raten von CHF 667.-- zurück. Obwohl er\nerwiesenermassen durch andere Steuererlassverfahren von den\nVoraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses Kenntnis hat,\nmacht er keinerlei Verzicht oder auch nur entsprechende Verhandlungen mit\ndieser Gläubigerin geltend. Ein Steuererlass würde somit nicht der\nlangfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen des Rekurrenten\ndienen, sondern dieser Drittgläubigerin zugute kommen, womit das Ziel des\nErlassverfahrens verfehlt würde. Da es an dieser wesentlichen\nVoraussetzung zum Erlass der geschuldeten Steuern mangelt, ist der\nvorliegende Rekurs allein schon aus diesem Grund abzuweisen.\n\n5. a) Wie gesagt hat der Steuererlass der langfristigen und dauernden Sanierung\nder wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen zu dienen. Dieser soll nicht in\nseiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Massgebend zur\nBeurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des\nGesuchstellers im Zeitpunkt des Entscheides, wobei auch der zukünftigen\nEntwicklung Rechnung zu tragen ist.\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Bezahlung der geschuldeten Steuern für\nden Pflichtigen eine grosse Härte darstellen würde, sind in erster Linie die\nEinkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gegenüberzustellen.\nDieses ergibt sich gestützt auf die Richtlinien für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der\nBetreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Aufgrund der das\nExistenzminimum übersteigenden Beträge ist, in Würdigung aller sonst noch\nbedeutsamen Umstände, zu entscheiden, ob die ermittelte, wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit des Gesuchstellers die Bezahlung der Steuerschulden\nzulässt. Gewisse Einschränkungen in der Lebenshaltung sind dem\nSteuerschuldner schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller\nSteuerpflichtigen abzuverlangen (RPR 1993/1994 Nr. 15).\n\nb) Das Einkommen des rekurrentischen Ehepaares setzt sich laut\nSteuererklärung 2003 aus einem jährlichen Nettoeinkommen der Ehefrau in\nHöhe von CHF 69'407.-- und einer Rente des Rekurrenten in Höhe von CHF\n2'280.-- zusammen. Dies ergibt insgesamt CHF 71'687.--, was einem\nmonatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'974.-- entspricht. In\nGegenüberstellung des monatlichen Einkommens und des\nExistenzminimums im Sinne der Richtlinien und unter Berücksichtigung der\nlaufenden Steuern gelangt man zu folgendem Ergebnis:\nMonatseinkommen CHF 5’974.00\n./. Existenzminimum\n\nGrundbetrag CHF 1'550.00\nMiete:Zinsen … CHF 1’740.35\nUnterhalt/Verwaltung CHF 339.80\nKrankenkasse OEKK CHF 526.40\nUnfallversicherung SUVA CHF 112.05\nFahrkosten (Ehefrau) CHF 85.00\nNotwendige Versicherungen CHF 127.00\nLaufende Steuern CHF 259.30\nTotal Ausgaben CHF 4’739.90\nÜberschuss CHF 1’234.10\n\n"}