{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-91_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_91_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_91", "Checksum": "9f8dacd7e89f2aaa368185e24567d08f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2004 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.01.2006 A 2004 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sinngemäss macht er dadurch zudem geltend,\ndass sein Steuergesuch betreffend die Jahre 1986-1995, 2002 und 2003 nicht\nbehandelt worden sei. Somit muss vorliegend davon ausgegangen werden,\ndass der Rekurrent mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs\ninsbesondere den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, bzw. den\nAnspruch auf Prüfung seiner Anträge und Stellungnahmen durch die\nverfügende oder urteilende Behörde verletzt sieht.\n\nb) Die Begründungspflicht von Entscheiden ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 VVG\nund aus dem in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf rechtliches\nGehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheides wird\nden Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV gerecht, wenn der Betroffene\ndadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu\nbeurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz\nweiter zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes\nbesteht kein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung (BGE\n124 II 146, 149 E. 2a). An die Begründungspflicht werden höhere\nAnforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren\nNormen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und\nRechtslage ist. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen\nRechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr genügt es, wenn\nersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl.\nBGE 126 I 97, E. 2; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,\nZürich 2002, § 24 N 1705 ff.).\n\nc) Der Vorwurf gegen die Rekursgegnerin, dass sie keine Unterlagen betreffend\ndie Vermögensverhältnisse des Rekurrenten einforderte ist haltlos, ergeben\nsich doch die im Entscheid der Steuererlassbehörde enthaltenen\nInformationen aus den eigenen Angaben des Rekurrenten, insbesondere aus\nder Steuererklärung 2003. Da die Rekursgegnerin im Besitz dieser\nDokumente war und somit von deren Inhalt Kenntnis hatte, erübrigte es sich,\ndiese erneut zu edieren.\nIn der äusserst knapp gehaltenen Begründung ihres Entscheides vom 29. Juni\nbzw. 13. Juli 2004 beruft sich die Rekursgegnerin auf Art. 24 des\n…steuergesetzes, wonach die kantonalen Veranlagungen und Entscheide in\nder Regel auch für die …steuern gelten, und verweist auf den Entscheid der\nSteuerverwaltung Graubünden vom 10. März 2004. In diesem Entscheid\nbegründet die Steuerverwaltung äusserst detailliert die Abweisung der\nSteuererlassgesuche betreffend die Kantonssteuern der Jahre 1996-2001\nund die direkten Bundessteuern der Jahre 1997-2001. Was die\nGemeindesteuern für die Jahre 1996-2001 betrifft, wurde der Rekurrent, der\nvon diesem Entscheid Kenntnis hatte, also durchaus in die Lage versetzt, die\nTragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der\nUmstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Dass er zu letzterem in\nder Lage war, beweist der vorliegende Rekurs. Ob die Vorinstanz betreffend\ndiese Jahre auch in materieller Hinsicht richtig entschieden hat, ist\nnachfolgend zu prüfen.\n\nd) Dass die Jahre 1986-1995, 2002 und 2003 nicht behandelt wurden, erklärt\nsich folgendermassen. Die ursprüngliche Gemeindesteuerschuld des Jahres\n1986 wurde abgeschrieben und ist somit nicht mehr geschuldet. Die\nGemeindesteuern der Jahre 1987-1994 wurden vom Rekurrenten in Raten\nabbezahlt und können daher nicht mehr Gegenstand eines Erlassgesuches\nsein. Auch für das Jahr 1995 ist kein Gemeindesteuerbetrag mehr offen, da\nim Regierungsentscheid vom 13. September 2005 der gesamte fällige Betrag\nfür dieses Jahr als Kantonsteuer betrachtet und das diesbezügliche\nErlassgesuch abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten\nin Rechtskraft. Da diese Steuern der Jahre 1986-1995 somit nicht mehr\nausstehend waren, hat die Gemeinde das diesbezügliche Gesuch zu Recht\nnicht mehr behandelt. Das Erlassgesuch betreffend die Gemeindesteuern\n2002 wurde im Rahmen des Steuererlassentscheides des Kleinen Landrats\nvom 11. Januar 2005 abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft,\nweshalb dessen Beurteilung ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden\nRekurses erfolgen kann. Über die Gemeindesteuern 2003 kann zum jetzigen\nZeitpunkt nicht entschieden werden, da der Rekurrent die Veranlagung für\ndiese Steuerperiode beim Verwaltungsgericht angefochten hat (VGU A 04\n98). Das Verfahren ist nach wie vor hängig. Da im Erlassverfahren nur über\nrechtskräftig festgesetzte Steuern entschieden werden kann, ist die\nGemeinde auch diesbezüglich auf das Steuererlassgesuch zu Recht nicht\neingegangen.\n\n"}