{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-91_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_91_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a4085073f57eab7993f0c08f2a19ea32217a817f9df2b099c0ee74d106e5102edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_91", "Checksum": "9f8dacd7e89f2aaa368185e24567d08f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2004 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.01.2006 A 2004 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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August 2002 in dessen Namen\nsein Steuerberater den … der Gemeinde … um Erlass der …steuern der\nJahre 1986-2000. Am 16. April 2004 reichte der Gesuchsteller erneut ein\nGesuch ein und beantragte die Gewährung von teilweisem oder gänzlichem\nSteuererlass sowie die korrekte Beurteilung seiner wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit aufgrund seines Einkommens und seiner Ausgaben. Zur\nBegründung brachte er im Wesentlichen vor, seine früheren Gesuche seien\nbisher nicht behandelt worden, weshalb vorliegend nochmals das\nSteuererlassgesuch für die Landschaftssteuern der Jahre 1986 bis 2003\neingereicht werden müsse.\n\nb) Im Entscheid vom 29. Juni 2004 behandelte der … die offenen …steuern der\nJahre 1996-2001 und wies das Erlassgesuch betreffend diese\nGemeindesteuern im Betrag von insgesamt CHF 13'950.80 ab. Zur\nBegründung wurde auf den Beschluss der Regierung des Kantons\nGraubünden vom 10. März 2004 verwiesen.\n\n2. a) Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 12. Juli 2004\nBeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und\nbeantragte, die Gemeindeverwaltung … zur Zustellung einer\nRechtsmittelbelehrung zu verpflichten. Im darauf folgenden Antwortschreiben\ndes Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2004, wurde der\nGesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die fehlende\nRechtsmittelbelehrung allein nicht Objekt einer Beschwerde sein könne, dass\naber für alle kantonalen Behörden die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung\nbestehe. Weiter wurde er darüber informiert, dass nach Art. 9 Abs. 3 VVG bei\nunterbliebener Rechtsmittelbelehrung der Weiterzug innert zwei Monaten seit\nder Mitteilung möglich sei und dass während der Gerichtsferien vom 15. Juli\nbis zum 15. August die ordentlichen Fristen auch in Steuersachen stillstünden.\n\nb) Unterdessen hatte auch der Kleine Landrat auf ein Schreiben des\nGesuchstellers vom 6. Juli 2004 reagiert und verfasste am 13. Juli 2004 erneut\neinen gleich lautenden Beschluss bezüglich der Steuererlassgesuche vom 8.\nJuli und vom 14. August 2002, versah diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung\nund teilte ihn am 16. Juli 2004 dem Gesuchsteller mit.\n\n3. a) Am 13. Oktober 2004 reichte der Gesuchsteller gegen den\nSteuererlassentscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden ein. Er beantragt Gutheissung des Rekurses, Aufhebung des\nEntscheides und die Verpflichtung des Kleinen Landrates, das ordentliche\nErlassverfahren durchzuführen. In der Begründung bringt der Rekurrent\nhauptsächlich vor, dass auf sein Gesuch hin weder sein Einkommen noch\nseine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft worden sei, weshalb der\nEntscheid rechtswidrig sei und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs\ndarstelle.\n\nb) Nachdem das Verfahren mehrfach wegen einer Aufsichtsbeschwerde des\nGesuchstellers sistiert worden war, liess die rekursbeteiligte Gemeinde in\nihrer Vernehmlassung vom 9. November 2005 beantragen, die Rekurse A 04\n91 und A 04 98 seien zu vereinigen und abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten sei. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei\nabzulehnen.\nAuf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Rekursgegnerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens\nA 04 91 mit dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängigen Rekurs A 04 98\ndes Rekurrenten. Unter Hinweis auf ihr Schreiben an das Verwaltungsgericht\nvom 20. Dezember 2004 begründet die Rekursgegnerin ihren Antrag damit,\ndass beide Verfahren die gleichen Steuerjahre, den gleichen Sachverhalt und\ndie gleichen Rechtsfragen beträfen. Zudem werde nach der gesetzlichen\nRegelung im kommunalen Steuerrecht, bei fehlenden einschlägigen\nBestimmungen kantonales Recht als Gemeinderecht angewendet.\nGemäss Art. 32. Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton Graubünden (VGG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht\nverschiedene Verfahren vereinigen, wenn sich dies als zweckmässig erweist.\nEin Rechtsanspruch auf Zusammenlegung der Verfahren besteht nicht,\nhandelt es bei Art. 32 Abs. 2 VGG doch lediglich um eine Kann-Vorschrift und\nist das Verwaltungsgericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art.\n69 VGG).\nIn rechtlicher Hinsicht bezieht sich das vorliegende Verfahren auf\nSteuererlassgesuche mehrerer Steuerjahre, während sich aber das Verfahren\nA 04 98 einzig gegen die Steuerveranlagungen für die Gemeinde-, Kantonsund direkte Bundessteuern für das Jahr 2003 richtet. Es geht somit um andere\nSteuerjahre und verschiedene Steuerrechtsfragen, weshalb es sich\nrechtfertigt, die beiden Rekurse getrennt zu beurteilen.\n\n"}