landwirtschaftlicher Produkte sowie den Nebenerwerb eines Landwirts als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des KTFAG und damit als Steuerobjekt (unter Ausklammerung der Urproduktion) im engeren Sinne bezeichnet hat. Die getroffene Abgrenzung ist durch Art. 12 ff. KTFAG abgedeckt und ein Verstoss gegen die gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 8, 9 und 127 BV) ist nicht ersichtlich.