Der Einbezug der Landwirtschaft in den Kreis der Abgabepflichtigen lässt sich, zumal diese im Bereich der Produktion und des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten tätig ist, mit sachlichen Gründen (selbständiger [Neben-]Erwerb, unternehmerische Tätigkeit) ohne weiteres vertreten. Entgegen der vom Rekurrenten vertretenen Auffassung lässt es sich auch unter verfassungsrechtlicher Optik nicht beanstanden, wenn der Gemeindevorstand in der Tabelle generell nur die Direktvermarktung