Entsprechend können aber die vom Rekurrenten aufgeworfenen Fragen der materiell-rechtlichen Problematik des Steuerobjektes (Art. 12 KTFAG), der Abgabehöhe (Art. 14 KTFAG), des Bemessungskriteriums der AHV- Lohnsumme (vgl. dazu VGU A 2003 63) und der behaupteten rechtsungleichen Behandlung der übrigen Direktvermarkter nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist.