1. Anfechtungsobjekt ist die kommunale Verfügung vom 7. September 2004, mit welcher die subjektive Steuerpflicht des Rekurrenten (Abgabepflicht TFA) in Bestätigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung gleichen Inhalts vom 3. August 2004 erneut festgestellt worden ist. Praxisgemäss bildet die Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht nur Ausgangspunkt des Rekursverfahrens, sondern zugleich auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes (PVG 1987 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend können aber die vom Rekurrenten aufgeworfenen Fragen der materiell-rechtlichen Problematik des Steuerobjektes (Art.