Unzutreffend sei sodann der Einwand, dass das KTFAG und die Verordnung dazu verfassungswidrige Bestimmungen aufweisen würden. Auch bestehe keine Veranlassung, die Landwirtschaft generell von der Abgabepflicht auszunehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: