kein Thema könne derzeit die materiell-rechtliche Problematik des Steuerobjektes oder der Abgabehöhe bzw. der rechtsgleichen Behandlung etc. sein. Die Frage der Abgabepflicht werde auch vom Rekurrenten letztlich nicht in Abrede gestellt, nachdem er selbst zugebe, dass er seine im Landwirtschaftsbetrieb erzeugten Produkte zu einem grossen Teil selber vermarkte. Es handle sich mithin um einen Produktions- und Handelsbetrieb im Sinne von Art. 13 lit. d KTFAG, welcher grundsätzlich eine TFA zu entrichten habe. Unzutreffend sei sodann der Einwand, dass das KTFAG und die Verordnung dazu verfassungswidrige Bestimmungen aufweisen würden.