Nach diversen Schriftenwechseln, welche sich letztlich um die Frage der Unterstellung des erwähnten Betriebes unter die Tourismusförderungsabgabe (TFA) drehten, legte die Gemeinde mit Verfügung vom 3. August 2004 erstmals fest, dass der Betrieb der TFA unterstellt sei, weshalb auch das Erhebungsformular auszufüllen und einzureichen sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach weiteren Abklärungen bestätigte die Gemeinde … mit Verfügung vom 7. September 2004 die Abgabepflicht.