{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-89_2004-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_89_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976009acd40d0b08784ba5390127236e42381615b1a549c7f34c63d484502779d82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976009acd40d0b08784ba5390127236e42381615b1a549c7f34c63d484502779d82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_89", "Checksum": "a7a28f4ce5fab36574a617ddc97e8461"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.12.2004 A 2004 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 14.12.2004 A 2004 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die Einnahmen dürfen nicht\nzur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden\n(Abs. 2). Vorliegend hat die Rekursgegnerin zusammen mit den übrigen\nGemeinden des Oberen … von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und\ndiese Sondersteuer auf ihrem Hoheitsgebiet eingeführt. Strittig ist vorliegend\nnun, ob die Rekursgegnerin den als Bio-Landwirt tätigen, seine Produkte\ndirekt vermarktenden Rekurrenten als Abgabepflichtigen im Sinne des\nKTFAG qualifizieren durfte.\n\nb) Vorweg rechtfertigen sich einige grundsätzliche Bemerkungen zur\nTourismusförderungsabgabe. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist\ndie Tourismusförderungsabgabe eine Kostenanlastungssteuer (PVG 1997 Nr.\n40 und 2003 Nr. 19). Charakteristisch für eine solche ist, dass sie\nvoraussetzungslos und ohne Wertäquivalenz (d.h. unabhängig vom\nkonkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen)\ngeschuldet wird. Mit ihr sollen besondere Aufwendungen des Gemeinwesens\nganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt werden, die zu diesen\nAufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen\nhaben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzurechnen\nsind. Dabei genügt es, dass die betreffenden Aufwendungen des\nGemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten\nsind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen\ngenerell stärker profitiert als andere oder weil sie abstrakt als hauptsächlicher\nVerursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Eine derartige\nSteuer ist aber nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage\nstützt, sich in bescheidenem Umfang hält und hinsichtlich der Auswahl des\nKreises der Abgabepflichtigen das Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verletzt\nwird. Die Kostenanlastungssteuer setzt als Sondersteuer voraus, dass\nsachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen\nAufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die\nallfällige Abgrenzung nach vertretbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt\ndie Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. zum Ganzen:\nUrteil des Bundesgerichtes vom 14. Mai 2001 [2P. 199/2000] = Praxis 2002\n(91) Nr. 51 E. 2c S. 277 und E. 6b S. 281; BGE 124 I 289 E. 3, 122 I 305 E.\n4b S. 309 f.; sowie T. Russi, Rechtsnatur und Verfassungsmässigkeit einer\nAbgabe für die Wirtschaftsförderung, in: ZGRG 4/1994, S. 131 ff.;\nBlumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. A. Zürich 1995, S. 9 f.;\nAdriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen\nTourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff. und S. 425 ff.; Kathrin Klett, Der\nGleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Peter Böckli,\nIndirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel/Stuttgart 1975, S. 52 f.). Die\nAbgabe erfasst indes nicht nur punktuell, sondern umfassend diejenigen\nnatürlichen und juristischen Personen, die Güter und Dienstleistungen für den\nFremdenverkehr bereitstellen und so direkt oder indirekt von diesem\nWirtschaftszweig profitieren.\n\nc) Der Kreis der Abgabepflichtigen (Steuersubjekt) ist in Art. 13 KTFAG geregelt.\nGemäss lit. d der erwähnten Bestimmung fallen alle Produktions- und\nHandelsbetriebe darunter, grundsätzlich also auch landwirtschaftliche. Der zu\nArt. 13 KTFAG erlassenen Branchentabelle kann entnommen werden, dass\nLandwirte mit Direktvermarktung und mit selbständigem Nebeneinkommen\nabgabepflichtig sind. Von der Abgabepflicht ausgenommen ist demgegenüber\nangesichts der gewählten Auflistung der „nur“ produzierende Landwirt. Im\nLichte des oben unter lit. b Dargelegten lässt sich eine solche Abgrenzung\n(Direktvermarkter / übrige Landwirte [Urproduktion]), unabhängig davon, dass\nauch andere zulässig wären, durchaus vertreten, weil sachliche Gründe und\nvertretbare Kriterien für diese Abgrenzung ersichtlich sind.\n\nd) Vorliegend lässt sich den Akten und der rekurrentischen Eingabe ohne\nweiteres entnehmen, dass der Rekurrent seine in seinem Bio-\nLandwirtschaftbetrieb produzierten Produkte weitgehend selbst, zum\ngrössten Teil ausserhalb des …, direkt vermarktet und dass er damit auch\neinen selbständigen (Neben-)Verdienst erzielt. Bereits aus dieser Sicht erhellt\nsomit, dass die Rekursgegnerin ihn gestützt auf die erwähnte Bestimmung\nund die umschriebene Ausgangslage als abgabepflichtigen Direktvermarkter\nqualifizieren (und damit auch zur Einreichung des Erhebungsformulars unter\nAndrohung der Ermessenstaxation bei Verletzung der Mitwirkungspflichten\nanhalten) durfte. Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang unter Hinweis\nauf Regelungen in anderen Bündner Gemeinden (Verzicht auf Erhebung der\nTFA bei den Landwirten) dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.\nFür die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht weder\nRaum noch Anlass. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet.\n\n"}