Im Lichte des Gesagten ist daher festzuhalten, dass es den geltend gemachten Auslagen über Fr. 6'456.- - daher an der verlangten engen Beziehung zur bisherigen Berufsausübung fehlt, weshalb sich denn auch die vorinstanzliche Qualifikation als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten als richtig erweist. Der Einspracheentscheid gegen die Kantonssteuer 2001 sowie die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind entsprechend zu schützen und der Rekurs ist abzuweisen.