Mit der neuen Ausbildung hat die Rekurrentin neue und wesentlich von der bisherigen Berufstätigkeit abweichende Kenntnisse erworben, mit welchen sie Behandlungen durchführen kann, zu deren Durchführung sie mit ihrer bisherigen Ausbildung allein gar nicht befugt gewesen wäre (vgl. Art. 39 der Verordnung über die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen) und für welche sie vom zuständigen kantonalen Departement die erforderliche Bewilligung/Bestätigung zur Berufsausübung denn auch erhalten hat.