Angesichts der unterschiedlichen Betätigungsfelder ist offenkundig, dass sie die Ausbildung nicht auf sich genommen hat, um in ihrem angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder neuen Anforderungen in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld zu genügen. Mit der neuen Ausbildung hat die Rekurrentin neue und wesentlich von der bisherigen Berufstätigkeit abweichende Kenntnisse erworben, mit welchen sie Behandlungen durchführen kann, zu deren Durchführung sie mit ihrer bisherigen Ausbildung allein gar nicht befugt gewesen wäre (vgl. Art.