2. a) Laut Art. 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) können unselbständig Erwerbende die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten (im Umfang von 10% der Erwerbseinkünfte, mind. Fr. 1‘040.--, höchstens Fr. 2‘600.--) als Berufsunkosten vom Einkommen abziehen (analog auch Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG). Es kann der Pauschalbetrag zum Abzug gebracht werden oder die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen, die die Steuerpflichtige nachweisen kann. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss Art.