1. a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. August 2004 betreffend die Kantonssteuer 2001. Nicht angefochten worden - und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens - ist demgegenüber der gleichentags ergangene Einspracheentscheid betreffend die Direkte Bundessteuer 2001; dieser ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.