Die Kantonale Steuerverwaltung anerkannte in der Veranlagungsverfügung 2001 vom 24. Februar 2003 weder den ausserordentlichen noch den ordentlichen Kostenabzug, mit der Begründung, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Weiterbildungskosten, sondern um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten handle. In der dagegen am 20. März 2003 erhobenen Einsprache verlangte die Steuerpflichtige erneut, die geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zur dipl. Akupunkteurin SBO-TCM seien als berufliche Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.