1. … arbeitete seit Jahren als medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. … in ... In der Steuerperiode 2001 machte sie die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen Kosten für die Ausbildung zur dipl. Akupunkteurin SBO-TCM als ausserordentliche Kosten und die im Jahre 2001 hierzu angefallenen Kosten als ordentliche Weiterbildungskosten geltend.