{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-84_2005-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_84_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765440e6750828dae53dcb654eb1552aa582c94507ac57a2e09f12643baabbe16fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765440e6750828dae53dcb654eb1552aa582c94507ac57a2e09f12643baabbe16fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_84", "Checksum": "0cd453166fd16a66da7a65bcd872a1d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.01.2005 A 2004 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.01.2005 A 2004 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Akupunkteurin SBO-TCM als\nausserordentliche Kosten und die im Jahre 2001 hierzu angefallenen Kosten\nals ordentliche Weiterbildungskosten geltend.\nDie Kantonale Steuerverwaltung anerkannte in der Veranlagungsverfügung\n2001 vom 24. Februar 2003 weder den ausserordentlichen noch den\nordentlichen Kostenabzug, mit der Begründung, dass es sich bei diesen\nKosten nicht um Weiterbildungskosten, sondern um nicht abzugsfähige\nAusbildungskosten handle.\nIn der dagegen am 20. März 2003 erhobenen Einsprache verlangte die\nSteuerpflichtige erneut, die geltend gemachten Aufwendungen für die\nAusbildung zur dipl. Akupunkteurin SBO-TCM seien als berufliche\nWeiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.\nNach einem Vortritt im August 2003 und einem weiteren Schriftenwechsel\nAnfangs 2004 erliess die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden am 4.\nAugust 2004 sowohl für die Kantons- als auch für die direkte Bundessteuer\n2001 je einen anfechtbaren Einspracheentscheid.\n\n2. Gegen den Einspracheentscheid für die Kantonssteuer 2001 liess … am 7.\nSeptember 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs\nerheben mit den Anträgen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben\n(Ziff. 1) und die Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 6'456.-- vollständig\nvom Einkommen abzuziehen (Ziff. 2). Zur Begründung liess sie ausführen,\ndass die geltend gemachten Kosten weder im Zusammenhang mit einer\nGrundausbildung noch mit einem Berufswechsel, sondern mit einer\nWeiterbildung stünden, und daher abzugsberechtigt seien.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung des Rekurses.\nAngefochten sei nur der Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer\n2001. In materiell-rechtlicher Hinsicht legte sie unter Hinweis auf Lehre und\nRechtsprechung noch einmal ausführlich dar, weshalb die streitigen Kosten\nals nicht abzugsfähige Ausbildungskosten qualifiziert werden müssten.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von\nihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung vom 4. August 2004 betreffend die\nKantonssteuer 2001. Nicht angefochten worden - und entsprechend auch\nnicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens - ist demgegenüber der\ngleichentags ergangene Einspracheentscheid betreffend die Direkte\nBundessteuer 2001; dieser ist damit unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen.\n\nb) Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Rekursverfahren, ob die von der\nSteuerpflichtigen geltend gemachten Kosten von der Vorinstanz zu Recht als\nnicht abzugsfähige Ausbildungskosten qualifiziert worden sind.\n\n2. a) Laut Art. 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG)\nkönnen unselbständig Erwerbende die mit dem Beruf zusammenhängenden\nWeiterbildungskosten (im Umfang von 10% der Erwerbseinkünfte, mind. Fr.\n1‘040.--, höchstens Fr. 2‘600.--) als Berufsunkosten vom Einkommen\nabziehen (analog auch Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung\nder direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG). Es kann der\nPauschalbetrag zum Abzug gebracht werden oder die notwendigen\ntatsächlichen Aufwendungen, die die Steuerpflichtige nachweisen kann. Nicht\nabzugsfähig sind demgegenüber gemäss Art. 37 lit. b StG Ausbildungskosten\nund Standesauslagen.\n\nb) Weiterbildungskosten sind praxisgemäss dann zum Abzug zuzulassen, wenn\nsie mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf in engem Sachzusammenhang\nstehen. Abziehbar sollen also nur solche Unkosten sein, die im Rahmen des\nbereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht abziehbar sind\nindessen Ausbildungskosten für die erstmalige Aufnahme einer\nBerufstätigkeit oder eines neuen Zusatzberufes (BGE 113 Ib 114, Erw. 2a, S.\n117). Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten\nBeruf besteht dann, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die\nbei der Berufsausübung erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur\nAnstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten,\nsondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse (z.B. erweiterte\nInformatikkenntnisse, vertiefende Sprachkenntnisse) für die Ausübung des\ngleichen Berufes (vgl. AGVE 1999, S. 411).\nDen Weiterbildungskosten im eingangs umschriebenen Sinne gleichgestellt\nsind Kosten für eine Umschulung, welcher sich eine Steuerpflichtige infolge\nveränderter Wirtschaftslage oder Invalidität unterziehen muss, um ihr\nErwerbseinkommen zu erhalten (Art. 13 VVzStG); dabei werden Beiträge von\nDritten (Arbeitgeber, ALV, IV) angerechnet.\n\n"}