Abs. 3 sieht schliesslich vor, dass für Maiensässhütten und Gebäude, welche nach der Verteilung der Restkosten erneuert oder angebaut werden, eine Unterhaltsgebühr für Strassen- und Wasserwerke gemäss dem Regelement vom 30. August 1991 der Meliorationsgenossenschaft erhoben wird. Bei letzterer "Gebühr" handelt es sich nun offensichtlich nicht um eine Unterhaltsgebühr, sondern um einen nachträglichen Kostenbeitrag an die Erstellungskosten der Meliorationswerke im Sinne einer Vorzugslast.