31 der kantonalen Meliorationsverordnung (VVzMelG) gegeben. Der Beitragssatz ergebe sich aus dem Kostenverteiler vom 29. Juni 1998, welcher damals unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Dagegen erhob … am 6. September 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, soweit ihm eine nachträgliche Strassenunterhaltsgebühr auferlegt worden sei. Er macht geltend, für diese Gebühr gebe es keine gesetzliche Grundlage, da das Meliorationsgesetz nicht mehr anwendbar sei. Auch sei das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip verletzt.