Es liegen aber keinerlei Anzeichen dafür vor, dass diesbezüglich ein rechtswidriges Missverhältnis besteht. Rechnet man z.B. Fr. 4.-- an Abfallsackmarken pro Woche, so kommt man für eine ganzjährige Nutzung auf Fr. 208.--. Zu diesem fiktiven Wert steht die Grundgebühr von insgesamt Fr. 410.90 im Verhältnis 66 % zu 34 %, was dem vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen sehr nahe kommt. Die Abweichung von wenigen Prozenten erscheint angesichts des touristischen Charakters der Gemeinde … gerechtfertigt (vgl. Erw. 3.d). Die von der Gemeinde veranlagte Grundgebühr für Kehricht erweist sich somit als rechtmässig.