Durch das teilweise Abstellen auf den Wasserverbrauch bezieht die Gemeinde bei der Bemessung der Grundgebühr ein Element mit ein, welches in Zusammenhang mit dem konkreten Anfall von Kehricht steht, da Liegenschaften mit hohem Wasserverbrauch tendenziell auch viel Kehricht produzieren (BGE 120 I 290). Zentral ist aber, dass diese Grundgebühr ergänzt wird durch eine in Form von Gebinde- und Containergebühren erhobene Mengengebühr, welche nach allgemein anerkannter Auffassung dem Verursacherprinzip in jeder Hinsicht Rechnung trägt.