27 AbR dar. Trotz dieser unkorrekten Bemerkung bei der Rechnungstellung wird auch das Gebührensystem Kehricht den bundesrechtlichen Anforderungen gerecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte für die Bemessung der Grundgebühr alleine auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden (BGE 120 I 290). Durch das teilweise Abstellen auf den Wasserverbrauch bezieht die Gemeinde bei der Bemessung der Grundgebühr ein Element mit ein, welches in Zusammenhang mit dem konkreten Anfall von Kehricht steht, da Liegenschaften mit hohem Wasserverbrauch tendenziell auch viel Kehricht produzieren (BGE 120 I 290).